Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte und Unternehmensgeschäfte
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). Verbraucher iSd § 1 KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensgeschäfte zur Anwendung.
1.2. Die Künstlerin schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen der Künstlerin nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt nicht, wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass die Künstlerin einzelne oder alle der ihr zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der Künstlerin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Künstlerin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Künstlerin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert sie über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Künstlerin und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit,Werke, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte ggf. über ein Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit der Künstlerin gesondert vereinbart werden. Das Angebot der Künstlerin in einem Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung bei der Künstlerin zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Die Künstlerin stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Die Künstlerin kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Künstlerin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch und technischen Mittel.
3.2. Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr der Künstlerin, dh die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
3.3. Von der Künstlerin genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen die Künstlerin hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die Künstlerin in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der Künstlerin nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Materialform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Die Werke der Künstlerin sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Künstlerin zu. Die Künstlerin hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Künstlerin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken, Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Künstlerin und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Werk und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen. Beispiel wie folgt:
Foto: © Merna El-Mohasel, Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Werk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Werk auf der Vorderseite (zB im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Werkes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Künstlerin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der Künstlerin bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Künstlerin die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Künstlerin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Künstlerin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum an Filmmaterial und Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Künstlerin zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Künstlerin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Künstlerin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Die Künstlerin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Künstlerin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Die Künstlerin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der Künstlerin für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten zu.
6.2. Die Künstlerin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der Künstlerin beim Verkauf von Werken, Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale.
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Künstlerin zur Zahlung fällig.
7.2. Die Künstlerin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Die Künstlerin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, der Künstlerin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen.
7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Künstlerin nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von der Künstlerin anerkannt wurde.
7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
8. Gesetzliches Rücktrittsrecht
8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Näheres zur Ausübung des Rücktrittsrechts und den Folgen des Rücktritts ist der gesondert veröffentlichen Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen bzw. der Widerrufsbelehrung für Dienstleistungsaufträge zu entnehmen.
8.2 In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:
• bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn die Künstlerin – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen Rücktrittfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
• bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; • bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; • bei Verträgen über Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; • bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn die Künstlerin – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
9. Pflichten des Vertragspartners
9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und der Künstlerin nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zB Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu sorgen. Die Künstlerin gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).
9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Künstlerin vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
9.3. Im Falle der Beauftragung der Künstlerin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt der Künstlerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch die Künstlerin nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die berechtig Künstlerint, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
10. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung der Künstlerin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Künstlerin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Künstlerin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat der Künstlerin jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen.
10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er der Künstlerin darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der Künstlerin. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.
11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Künstlerin vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Künstlerin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Künstlerin erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
12. Gewährleistung
12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der Künstlerin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von der Künstlerin nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der Künstlerin, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware an den Vertragspartner. Hat die Künstlerin den Mangel verschuldet, kann der Vertragspartner nach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.
12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an die Künstlerin auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
13. Schadenshaftung
Die Künstlerin haftet für von ihr schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden, die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
14. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Künstlerin ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
15. Datenschutz
Die Künstlerin ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartner bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-MailAdresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie zB Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung. Die Künstlerin verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung der Daten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.
16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
16.1. Die Künstlerin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihren Werken hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Künstlerin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Künstlerin und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner der Künstlerin, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
17.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Unternehmern. Unternehmer iSd § 1 KSchG ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten) gelangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte zur Anwendung.
1.2. Die Künstlerin schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens einer neuen Version für sämtliche – auch zukünftige – Verträge, auch wenn bei zukünftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmal gesondert auf sie Bezug genommen wird. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertragspartner deren ausschließliche Anwendbarkeit.
1.4. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen der Künstlerin nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht. Aus dem Umstand, dass die Künstlerin einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote der Künstlerin sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2. Die Erteilung eines Auftrags an die Künstlerin kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen. Die Künstlerin übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder informiert ihn über die Ablehnung des Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen der Künstlerin und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte ggf. auch über einen Onlineshop zu erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit der Künstlerin gesondert vereinbart werden. Das Angebot der Künstlerin in einem Onlineshop ist rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung bei der Künstlerin zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Die Künstlerin stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift oder als Download-Datei zur Verfügung.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1. Die Künstlerin kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der die Künstlerin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
3.2. Lieferungen der Künstlerin erfolgen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners.
3.3. Von der Künstlerin genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche gegen die Künstlerin hergeleitet werden.
3.4. Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt – bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen, Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Verlangen der Künstlerin umgehend zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragserfüllung besteht. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs der Künstlerin bestehen nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass die Künstlerin die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und ihm dadurch ein materieller Schaden entstanden ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät die Künstlerin in Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner der Künstlerin nicht umgehend mitteilt, auf die Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen.
3.6. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind jedenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3.7. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Materialform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (z.B. in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.8. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/ Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Die Werke der Künstlerin sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos der Künstlerin zu. Die Künstlerin hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer von der Künstlerin erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.7.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken der Künstlerin in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Künstlerin und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht geskürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Werk und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen. Beispiel wie folgt:
Foto: © Merna El-Mohasel, Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Werk nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Werk auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Werkes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Künstlerin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – der Künstlerin bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (z.B. Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat die Künstlerin nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen der Künstlerin unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum an Filmmaterial und Bilddateien, Kennzeichnung Archivierung
5.1. Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Künstlerin zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Künstlerin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.7. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nur eine zwischen der Künstlerin und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Die Künstlerin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc.) bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass die Künstlerin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Die Künstlerin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht der Künstlerin für ihre Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten zu.
6.2. Die Künstlerin hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. Darüber hinaus steht der Künstlerin beim Verkauf von Werken und/oder Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc. sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen bzw. Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie zuzüglich allfälliger Nebenkosten, wie Porto und Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungen etc.
6.5. Im Zuge der Auftragsausführung vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde kein Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend bei der Künstlerin zur Zahlung fällig.
7.2. Die Künstlerin ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Die Künstlerin ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, der Künstlerin sämtliche aufgewendeten, zur zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten anfallen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gem. § 458 UGB.
7.5. Bei Verzug des Vertragspartners mit einer (Teil)Zahlung oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind (z.B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens), ist die Künstlerin berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, sowie noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Künstlerin berechtigt, von sämtlichen mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten. Davon unberührt bleibt das Recht auf Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte auf Kosten des Vertragspartners sowie auf Geltendmachung von Schadenersatz.
7.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen die Künstlerin nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und die Forderung des Vertragspartners in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig festgestellt oder von der Künstlerin anerkannt wurde.
7.7. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber den Forderungen der Künstlerin wegen mangelhafter Erfüllung oder der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Pflichten des Vertragspartners
8.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an der Auftragserfüllung mitzuwirken und der Künstlerin nach seinen Kräften zu unterstützen. Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (z.B. Modelle, Minderjährige) zu sorgen. Die Künstlerin gewährleistet die Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 3.7.).
8.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Künstlerin vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw. des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw. gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
8.3. Im Falle der Beauftragung der Künstlerin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu erforderlichen Rechte besitzt und stellt die Künstlerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
8.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung durch die Künstlerin nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Künstlerin berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.
9. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
9.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung der Künstlerin verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist die Künstlerin berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder – unbeschadet weitergehender Schadenersatzansprüche – auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Künstlerin ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Tritt die Künstlerin berechtigt vom Vertrag zurück, steht der Künstlerin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu.
9.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er der Künstlerin darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
9.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum der Künstlerin. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
10.2. Der Vertragspartner ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu verfügen.
10.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.
10.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Künstlerin vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
10.5. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Künstlerin berechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
10.6. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer die Künstlerin erklärt den Rücktritt vom Vertrag schriftlich.
11. Gewährleistung
11.1. Ein Gewährleistungsansprüch des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung der Künstlerin vom vertraglich Geschuldeten vor. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende Garantieversprechen werden von der Künstlerin nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen der Künstlerin, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
11.2. Für unwesentliche Mängel, wie z.B. Farbdifferenzen bei Nachbestellung oder geringfügige Materialabweichungen, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
11.3. Das Vorliegen eines Mangels ist ausschließlich vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
11.4. Der Vertragspartner ist gemäß § 377 UGB bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs-, Schadenersatz- sowie Irrtumsanfechtungsansprüche aufgrund eines Mangels verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Empfang der Lieferung oder Leistung, längstens innerhalb von 8 Werktagen, versteckte Mängel binnen 3 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
11.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang/ Übernahme des Werkes. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
11.6. Dem Vertragspartner stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, solange er mit seinen eigenen Leistungspflichten in Verzug ist.
11.7. Bei begründeten Mängeln ist die Künstlerin nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels (Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden), zur Ersatzlieferung (Austausch) oder zur Vertragsaufhebung berechtigt. Der Vertragspartner hat kein Wahlrecht zwischen den genannten Gewährleistungsbehelfen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Verbesserungsversuch ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung des Entgelts zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die Kosten einer vom Vertragspartner vorgenommenen Mängelbehebung durch Dritte ist die Künstlerin in keinem Fall zu tragen verpflichtet.
11.8. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen an die Künstlerin auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
11.9. Die Fälligkeit der Forderungen der Künstlerin wird durch allfällige von ihm zu vertretende Mängel nicht hinausgeschoben. Der Vertragspartner hat kein Zurückbehaltungs-, Minderungs- oder Aufrechnungsrecht, sofern ein solches von der Künstlerin nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
11.10. Das Regressrecht gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
11.11. Die vorstehenden Bestimmungen über die Haftung für Mängel gelten gleichermaßen, unabhängig davon, ob Mängelansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes gemäß § 933a ABGB geltend gemacht werden. Für Mangelfolgeschäden gelten ausschließlich nachstehende Bestimmungen unter Punkt 12.
11.12. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
12. Schadenshaftung
12.1. Soweit die nachstehenden Haftungsbeschränkungen nicht gegen zwingendes Recht verstoßen, haftet die Künstlerin – mit Ausnahme von Personenschäden, welche unabhängig vom Verschuldensgrad zu ersetzen sind – nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Werken, Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) oder übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.), Produkte und Requisiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, wertvolle Gegenstände zu versichern.
12.2. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung für Sachschäden der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu; die Künstlerin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Personal).
12.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die Künstlerin nur bei Vorsatz.
12.4. Sollte der Vertragspartner nach produkthaftungsrechtlichen Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er der Künstlerin gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder ähnlicher ausländischer Bestimmungen.
12.5. Den Beweis, dass der Künstlerin am Schadenseintritt ein Verschulden trifft, hat stets der Vertragspartner zu erbringen; die gesetzlich vorgesehene Beweislastumkehr wird ausdrücklich abbedungen.
12.6. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens innerhalb von 10 Jahren ab Gefahrenübergang/Übernahme des Werks, bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen.
12.7. Die Künstlerin trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Vertragspartner beigestellten Produkte und Requisiten. Die Künstlerin übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch derartige Gegenstände verursacht werden.
12.8. Die Künstlerin trifft keine Haftung für Umstände, die nicht seiner Sphäre zuordenbar sind, z.B. Wetterlage bei Außenarbeiten, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
13. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder Dritten verpfänden.
14. Datenschutz, Adressenänderung
14.1. Der Vertragspartner erklärt sich durch die Auftragserteilung ausdrücklich damit einverstanden, dass die Künstlerin die von ihm bekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie z.B. Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc.) unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters erklärt der Vertragspartner sein jederzeit widerrufliches Einverständnis, dass ihm bis auf Widerruf elektronische Post zu Werbezwecken zugesendet wird.
14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Künstlerin Änderungen seiner Geschäftsadresse nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, andernfalls Erklärungen an den Vertragspartner auch dann als zugegangen gelten, falls sie an die der Künstlerin zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Der Nachweis des Zugangs seiner Änderungsmitteilung obliegt dem Vertragspartner.
15. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Künstlerin
Die Künstlerin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Werke zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Künstlerin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
16.1. Erfüllungsort für die wechselseitigen Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandvereinbarung ist der Hauptfirmensitz der Künstlerin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Firmensitz anhängig gemacht werden. Die Künstlerin ist auch berechtigt, das am Firmensitz des Vertragspartners sachlich zuständige Gericht anzurufen.
16.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlerin und seinem Vertragspartner gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.
16.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.